Dies kann man mit einem entschiedenen „ein wenig“ beantworten. Seit Anfang 2020 gibt es in Deutschland eine Belegausgabepflicht, die ein entsprechendes Echo in den Medien gefunden hat. Wer sich diese Belege nun einmal angeschaut hat wird feststellen, dass der Bon eine wirklich beindruckende Länge aufweist. Dies liegt an den Pflichtangaben:
- Den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens
- Das Datum, an dem der Beleg ausgestellt wurde
- Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Menge und Art der gelieferten Waren
- Das Entgeld und den darauf zu entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (für die Ware oder Dienstleistung) und den dazugehörigen Steuersatz, bzw. bei steuerfreien Umsätzen der Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Die Angaben der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) wie die Seriennummer, die Transaktionsnummer und Zeitpunkt des Beginns sowie der Zeitpunkt für das Ende des Vorgangs
Bis zur Änderung der Kassensicherungsverordnung mussten die zusätzlichen Angaben der TSE als Klartext auf dem Kassenbon vermerkt sein. Nun ist es möglich, die Angaben nur als QR-Code zu drucken. Dies muss der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen, die auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht ist.
Dadurch verkürzt sich ein Kassenbon ein wenig, aber ausgedruckt werden muss er trotzdem.
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