Unternehmensberatung Buchholz

Ihre kompetente kaufmännische Beratung für die Uckermark und das Berliner Umland

BAFA-Beratungsförderung für kleine und mittelständische Unternehmen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterstützt bereits seit Jahren kleine- und mittelständische Unternehmen, wenn diese eine Beratung zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen oder organisatorischen Fragen in Anspruch nehmen.

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Unternehmensberater in einer Templiner Steuerkanzlei konnte ich schon vielen Mandanten helfen, die von diesem Förderprogramm profitiert haben. Diese Aufgabe führe ich nun seit Januar 2021 freiberuflich weiter.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nun die neue Förderrichtlinie. Innerhalb der Geltungsdauer bis 31. Dezember 2026 kann jedes förderberechtigte Unternehmen bis zu fünf Beratungen gefördert bekommen, maximal zwei pro Jahr.

In den neuen Bundesländern (mit Ausnahme von Berlin und Leipzig) erhalten die Unternehmen einen Zuschuss von 80 Prozent auf die Beratungskosten von 3.500 Euro netto; also 2.800 Euro. Ansonsten beträgt der Zuschuss 50 Prozent oder 1.750 Euro.

Im Januar fand eine Online-Schulung über dieses Förderprogramm statt, in der die ersten Details zu der Richtlinie kommuniziert wurden und wie die Abwicklung eines Antrages funktioniert.

Mit diesem neuen Wissen konnte ich letzte Woche mit einem Mandanten den ersten Antrag nach den neuen Rahmenbedingungen stellen. Die Erlaubnis zum Beratungsbeginn wurde gewohnt zügig erteilt und das Projekt kann jetzt starten.

Ich freue mich schon darauf, neue Menschen und Unternehmen kennenzulernen und ihnen -auch auf dieser Basis- zu unterstützen.

Die direkten Infos vom BAFA finden Sie hier:

https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html;jsessionid=7487E554351F9F3305597A74017747F9.1_cid378

Ablauf der Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung

Seit dem 31. Januar 2023 ist die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung abgelaufen. Nur Bayern hat in letzter Minute noch eine Verlängerung gewährt. Trotzdem haben noch immer Millionen von Immobilienbesitzern die Erklärung nicht abgegeben.

Die Finanzämter wollen im nächsten Schritt bei nicht fristgerecht eingereichten Erklärungen ein Erinnerungsschreiben schicken, in dem die drohenden Konsequenzen aufgezeigt werden. Diese sind zunächst Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro Monat oder Zwangsgelder. Sollten diese Maßnahmen nicht zu einer Abgabe der Erklärung führen, wird das Finanzamt eine Schätzung durchführen, was am Ende zu einer zu hohen Grundsteuerbelastung führen wird.

Um diesen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie Ihre Grundsteuererklärung so schnell wie möglich abgeben.

Neues vom Programm „Förderung des unternehmerischen Know-hows“

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat folgende Information auf ihrer Website veröffentlicht:

„Das Programm wird unabhängig des Auslaufens der Rahmenrichtlinie zum 31. Dezember 2022 ab dem 1. Januar 2023 mit einer neuen Förderrichtlinie fortgesetzt. Hierbei soll die neue Förderrichtlinie rechtzeitig im Dezember sowohl im Bundesanzeiger als auch an dieser Stelle veröffentlicht werden.“

Es ist schön, dass dieses Programm fortgeführt wird, da nach meiner Erfahrung der Bedarf nach Beratungen insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen unverändert hoch ist. Sei es bei der Digitalisierung, der Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro oder das Vorhalten einer Verfahrensdokumentation. Die Themen sind vielfältig und bei vielen Unternehmen noch nicht bearbeitet.

Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde verlängert

Die Finanzminister der Länder haben heute beschlossen, dass die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung bundesweit einmalig um drei Monate verlängert werden soll. Das bedeutet, dass die Grundsteuererklärung bis spätestens 31. Januar 2023 abgegeben werden soll.

Dies dürfte bei vielen für ein Aufatmen sorgen, jedoch haben sehr viele Grundstücksbesitzer enorme Verständnisprobleme. So versteht nicht jeder das „Behörden-Deutsch“ oder weiß nicht, wo die benötigten Informationen zu finden sind.

Wenn denn dann alle Informationen vorliegen, steht die nächste Hürde an. Die Eingabe in das Elster-Portal ist alles andere als bedienerfreundlich und für Menschen, die sich nicht mit Steuerthemen oder den Fachbegriffen der Immobilienwelt auseinandergesetzt haben, eine echte Herausforderung.

Grundsteuererklärung ab Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 haben Grundbesitzer ihre Liegenschaften bis zum 31. Oktober 2022 dem zuständigen Finanzamt zu erklären. Dies soll grundsätzlich elektronisch erfolgen. Es hat aber nicht jeder Grundstücksbesitzer einen ELSTER-Zugang, über den die Erklärung abgegeben werden kann.

Daher wird für einfache Sachverhalte auf der Internetseite

www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de

eine Möglichkeit angeboten, ab Anfang Juli die Daten zu übermitteln, auch ohne ELSTER zu verwenden. Gedacht ist dieses Angebot für private Eigentümer, die beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus besitzen. Leider nehmen an diesem Projekt nur die Bundesländer teil, die bei der Datenerhebung sich dem sogenannten Bundesmodell angeschlossen haben. Dies sind insgesamt 11 Länder. Berlin und Brandenburg gehören dazu.

Darüber hinaus ist es nicht möglich, kompliziertere Konstellationen darzustellen, wie landwirtschaftliche Betriebe oder Erbengemeinschaften. In diesen Fällen sollen die Erklärungen über das ELSTER-Portal gemeldet werden.

Und noch einen kleinen Tipp zum Schluss: Fangen Sie rechtzeitig an, die Informationen zu ihren Grundstücken und Gebäuden zusammenzustellen. Insbesondere, wenn sich der Immobilienbesitz über mehrere Flurstücke verteilt oder sich die Liegenschaften in verschiedenen Bundesländern befinden. Dann kann das Sammeln der Informationen schon ein wenig Zeit beanspruchen.

Bundeskabinett zu Mindestlohn

Das Bundeskabinett hat den Weg frei gemacht für die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 Euro zum 1. Oktober 2022 und die Anhebung der Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro. Nun muss das Gesetz noch durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen werden.

Nicht beschlossen wurde hingegen die elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnung, wie sie der untenstehende Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hat. Hier wurde vereinbart, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen prüfen, wie die Aufzeichnungspflichten verbessert werden können, ohne dass kleine und mittelständische Unternehmen übermäßig belastet werden. So soll ein kostenloses digitales Zeiterfassungssystem entwickelt werden, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden soll.

Es bleibt in den nächsten Monaten spannend, wie sich die beiden Bundesministerien die manipulationssichere Aufzeichnung vorstellen. Bei der Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für die manipulationssichere Aufzeichnung von Barumsätzen führte dies bei vielen kleinen Unternehmen zu einem recht hohen Aufwand (finanziell und organisatorisch) und zu sehr viel Verunsicherung. Nicht selten musste innerhalb weniger Jahre eine komplett neue Registrierkasse gekauft werden.

Diese ganzen technischen Umsetzungen entbinden einen Betrieb übrigens nicht von der Erstellung einer Verfahrensdokumentation (bzw. Ergänzung der bestehenden), die die sämtlichen technischen und organisatorischen Prozesse im Unternehmen beschreibt. Liegt diese nicht vor, wird dies im Rahmen einer Betriebsprüfung als formeller Mangel gewertet und kann so schnell zu einer empfindlichen Hinzuschätzung bei den Steuern führen.

Die digitale Zeiterfassung soll zur Pflicht werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, nachdem die Arbeitszeiten unmittelbar nach Arbeitsaufnahme bzw. Ende und Dauer der täglichen Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet werden müssen. Die Aufbewahrungsfrist für die Daten wird mit zwei Jahren angegeben. Inkrafttreten soll das Gesetz am 1. Oktober 2022.

Hintergrund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro. Die Höchstgrenze für die Minijobs soll von 450 Euro auf 520 Euro angehoben werden. Somit erfüllen die Stundenaufzeichnungen eine wichtige Kontrollfunktion.

Dass es Branchen gibt, die die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter dokumentieren müssen, ist erstmal nichts Neues. Sollte dieser Entwurf tatsächlich verabschiedet werden, ergeben sich für sehr viele Unternehmen wesentliche Aufwendungen, damit sie ihre Aufzeichnungspflichten korrekt erfüllen können. Die Verschärfung der Aufzeichnungspflichten ist im Referentenentwurf in Artikel 6 (Änderung des Mindestlohngesetzes) und in Artikel 7 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) versteckt.

Und was bedeutet das für Unternehmen? Sollte dieser Gesetzesentwurf so umgesetzt werden, wären alle Unternehmen, die Stundenaufzeichnungen führen, dazu verpflichtet eine elektronische und manipulationssichere Arbeitszeiterfassung einzuführen. Eine Exceltabelle oder handschriftliche Aufzeichnungen reichen dann nicht mehr aus. Insbesondere kleine Unternehmen werden dann vor dem Problem stehen, ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Meiner Erfahrung nach sind solche Systeme meist nicht einfach zu bedienen und es fallen recht unterschiedliche Kosten an. Von monatlichen Lizenzgebühren bis hin zu administrativen Kosten, da diese Systeme ja auch regelmäßig gepflegt werden müssen.

Das BMAS hat zwar bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 eine kostenlose Zeiterfassungs-App mit dem Namen „einfach erfasst“ veröffentlicht. Jedoch ist der Support für diese App seit dem 26. September 2019 eingestellt. Die App kann zwar noch als OpenSource verwendet werden, aber ob eine App ohne Support die Anforderungen später erfüllt, dürfte sehr fraglich sein.

Es bleibt zu hoffen, dass die Verantwortlichen sich vor der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs über den enormen Aufwand im Klaren sind, der insbesondere von kleinen Unternehmen gestemmt werden müsste.

Grundsteuerreform – Immobilienbesitzer müssen handeln

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerliche Bewertung von Immobilienbesitz als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung gefordert. Per Stichtag 1.1.2022 werden sämtliche Grundstücke und Gebäude neu bewertet und die Grundsteuer mit den neuen Daten festgesetzt.

Hierzu benötigt das Finanzamt von den Immobilienbesitzern einige Angaben, die in den nächsten Monaten angefordert werden. Im Frühjahr soll ein Informationsschreiben die Eigentümer darüber aufklären, welche Schritte unternommen werden müssen.

Im nächsten Schritt ist geplant, dass vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärung bei dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden muss. Dies ist online über das Elster-Portal der Finanzbehörden möglich.

Es ist noch nicht final geklärt, wie die Finanzbehörden mit Eigentümern umgehen, die Ihre Daten nicht fristgerecht eingereicht haben. Laut Abgabenordnung ist in diesen Fällen durchaus mit Sanktionen zu rechnen. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen und eine Schätzung der Daten vornehmen. Letzteres dürfte für den Immobilienbesitzer eher ungünstig ausfallen.

Im Monatsbericht 11/2021 des Bundesfinanzministeriums finden Sie die Details zu den Pflichten und die unterschiedlichen Erhebungsmodelle der einzelnen Bundesländer.

Verstoß gegen Kassensicherungsverordnung – was passieren kann

Das Finanzgericht Münster hatte schon im Dezember 2019 eine Klage von einem Restaurantbesitzer gegen das Ergebnis einer Betriebsprüfung des Finanzamts zu verhandeln, in der es zu einer unangenehmen Hinzuschätzung der Umsätze gekommen ist. Wer möchte, kann das gesamte Urteil hier nachlesen: Finanzgericht Münster, 4 K 541/16 E,G,U,F

Der Restaurantbetreiber war nicht mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung und der vorgenommenen Hinzuschätzung einverstanden und hat dagegen geklagt. Vereinfacht zusammengefasst wurde vom zuständigen Finanzamt die Buchführung verworfen, da die Kassenaufzeichnungen formell nicht korrekt gewesen sind. Ob die vorgelegten Zahlen richtig oder falsch waren, spielte hier gar keine Rolle.

Bemängelt wurde das alte Kassensystem, welches keine Fiskaldaten exportieren konnte, die Kassenbuchaufzeichnungen, welche lediglich in einer Tabellenkalkulation erfasst wurden und die Kassensturzfähigkeit im Betrieb schlicht nicht gewährleistet war.

Explizit wird in diesem Urteil auch erwähnt, dass für die Kasse lediglich die Bedienungsanleitung vorgelegen hat, weder Organisationsunterlagen noch eine Verfahrensdokumentation konnten beigebracht werden.

Dies zeigt einmal mehr, dass dem Thema Kassenführung und Verfahrensdokumentation unbedingt große Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und die eigene Betriebsorganisation regelmäßig überprüft werden sollte.

Transparenzregister wird zum Vollregister

Bislang war die Eintragung im Transparenzregister nur notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten aus anderen Registern ergeben hat, wie z.B. dem Handelsregister. Dies dient im Wesentlichen der Bekämpfung der Geldwäsche. Das Transparenzregister wurde im Juli 2021 auf ein Vollregister umgestellt, daher müssen die wirtschaftlich Berechtigten von meldepflichtigen Einheiten nun direkt beim Transparenzregister eingetragen werden. Dafür gibt es Übergangsfristen für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bislang nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren.

Bis 31.03.2022 müssen die Mitteilung vornehmen: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Bis 30.06.2022 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften

In allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Selbst wenn es sich nach einer ziemlich langen Zeit anhört, sollten die betroffenen Unternehmen sobald wie möglich reagieren, um den drohenden Strafen zu entgehen.

Alle Informationen können Sie direkt beim Transparenzregister nachlesen.

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