Das Finanzgericht Münster hatte schon im Dezember 2019 eine Klage von einem Restaurantbesitzer gegen das Ergebnis einer Betriebsprüfung des Finanzamts zu verhandeln, in der es zu einer unangenehmen Hinzuschätzung der Umsätze gekommen ist. Wer möchte, kann das gesamte Urteil hier nachlesen: Finanzgericht Münster, 4 K 541/16 E,G,U,F
Der Restaurantbetreiber war nicht mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung und der vorgenommenen Hinzuschätzung einverstanden und hat dagegen geklagt. Vereinfacht zusammengefasst wurde vom zuständigen Finanzamt die Buchführung verworfen, da die Kassenaufzeichnungen formell nicht korrekt gewesen sind. Ob die vorgelegten Zahlen richtig oder falsch waren, spielte hier gar keine Rolle.
Bemängelt wurde das alte Kassensystem, welches keine Fiskaldaten exportieren konnte, die Kassenbuchaufzeichnungen, welche lediglich in einer Tabellenkalkulation erfasst wurden und die Kassensturzfähigkeit im Betrieb schlicht nicht gewährleistet war.
Explizit wird in diesem Urteil auch erwähnt, dass für die Kasse lediglich die Bedienungsanleitung vorgelegen hat, weder Organisationsunterlagen noch eine Verfahrensdokumentation konnten beigebracht werden.
Dies zeigt einmal mehr, dass dem Thema Kassenführung und Verfahrensdokumentation unbedingt große Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und die eigene Betriebsorganisation regelmäßig überprüft werden sollte.
Schreibe einen Kommentar