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Die juristische Aufarbeitung der Corona-Krise hat begonnen

Am 13. Oktober 2021 hat das Bundesarbeitsgericht das erste Urteil im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassen. Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes: Betriebsrisiko und Lockdown

Es geht um die Frage, ob ein Unternehmer das Risiko des Lockdowns als Betriebsrisiko tragen müsse und entsprechend Arbeitsentgeld für seine Arbeitnehmer bezahlen muss. Geklagt hatte eine geringfügig Beschäftigte, die nach der behördlich angeordneten Betriebsschließung keine Lohnzahlung erhielt, da der Betrieb ihre Arbeitsleistung nicht annehmen konnte. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Schließung nicht der Verantwortung des Unternehmens zuzuschreiben ist. Insofern muss der Arbeitslohn nicht vom Unternehmer bezahlt werden.

Die geringfügig Beschäftigte hatte darüber hinaus keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das ja die Folgen des Lockdowns für Beschäftigte abmildern sollte. Damit trägt diese Gruppe von Beschäftigten leider die Folgen des Lockdowns. Soweit dies „nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.“

Die ausführliche Begründung der Richter liegt noch nicht vor. Es bleibt also spannend.

Kassensicherungsverordnung – Kann mein Kassenbon nun kürzer werden?

Dies kann man mit einem entschiedenen „ein wenig“ beantworten. Seit Anfang 2020 gibt es in Deutschland eine Belegausgabepflicht, die ein entsprechendes Echo in den Medien gefunden hat. Wer sich diese Belege nun einmal angeschaut hat wird feststellen, dass der Bon eine wirklich beindruckende Länge aufweist. Dies liegt an den Pflichtangaben:

  • Den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Das Datum, an dem der Beleg ausgestellt wurde
  • Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Menge und Art der gelieferten Waren
  • Das Entgeld und den darauf zu entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (für die Ware oder Dienstleistung) und den dazugehörigen Steuersatz, bzw. bei steuerfreien Umsätzen der Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Die Angaben der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) wie die Seriennummer, die Transaktionsnummer und Zeitpunkt des Beginns sowie der Zeitpunkt für das Ende des Vorgangs

Bis zur Änderung der Kassensicherungsverordnung mussten die zusätzlichen Angaben der TSE als Klartext auf dem Kassenbon vermerkt sein. Nun ist es möglich, die Angaben nur als QR-Code zu drucken. Dies muss der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen, die auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht ist.

Dadurch verkürzt sich ein Kassenbon ein wenig, aber ausgedruckt werden muss er trotzdem.

Änderung der Kassensicherungsverordnung

Das Bundesfinanzministerium hat am 09.08.2021 die Änderungen der Kassensicherungsverordnung auf seiner Website veröffentlicht: Bundesfinanzministerium – Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Diese Änderungen betreffen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die nun zukünftig wie Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Darüber hinaus werden die Pflichtangaben auf dem zwingend auszugebenden Kassenbon bei elektronisch aufgezeichneten Bargeschäften genauer definiert. So muss nun der Prüfwert und der Signaturzähler der TSE auf dem Bon ausgegeben werden, um eine Prüfung der Belege auch außerhalb der Geschäftsräume für die Finanzverwaltung zu ermöglichen.

Dies zeigt einmal mehr, dass die Vorgaben der Finanzbehörden an die korrekte Buchhaltung und Aufzeichnung von Bargeschäften nicht vereinfacht oder gelockert werden. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die Erstellung einer umfänglichen Verfahrensdokumentation, denn die Installation einer TSE reicht im Zweifel nicht aus, um den Anforderungen zu genügen. Gerne unterstütze ich Sie in diesem Bereich.

Grundsteuer

Bitte denken Sie daran:

Das Bundesverfassungsgericht hatte die geltende Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Grundsteuerreform ist ab dem 01.01.2022 relevant und bewirkt ab dem 01.01.2025 eine Neubemessung der Grundsteuer. Hier finden Sie das gesamte Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG).

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