Am 13. Oktober 2021 hat das Bundesarbeitsgericht das erste Urteil im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassen. Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes: Betriebsrisiko und Lockdown
Es geht um die Frage, ob ein Unternehmer das Risiko des Lockdowns als Betriebsrisiko tragen müsse und entsprechend Arbeitsentgeld für seine Arbeitnehmer bezahlen muss. Geklagt hatte eine geringfügig Beschäftigte, die nach der behördlich angeordneten Betriebsschließung keine Lohnzahlung erhielt, da der Betrieb ihre Arbeitsleistung nicht annehmen konnte. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Schließung nicht der Verantwortung des Unternehmens zuzuschreiben ist. Insofern muss der Arbeitslohn nicht vom Unternehmer bezahlt werden.
Die geringfügig Beschäftigte hatte darüber hinaus keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das ja die Folgen des Lockdowns für Beschäftigte abmildern sollte. Damit trägt diese Gruppe von Beschäftigten leider die Folgen des Lockdowns. Soweit dies „nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.“
Die ausführliche Begründung der Richter liegt noch nicht vor. Es bleibt also spannend.