Bislang war die Eintragung im Transparenzregister nur notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten aus anderen Registern ergeben hat, wie z.B. dem Handelsregister. Dies dient im Wesentlichen der Bekämpfung der Geldwäsche. Das Transparenzregister wurde im Juli 2021 auf ein Vollregister umgestellt, daher müssen die wirtschaftlich Berechtigten von meldepflichtigen Einheiten nun direkt beim Transparenzregister eingetragen werden. Dafür gibt es Übergangsfristen für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bislang nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren.
Bis 31.03.2022 müssen die Mitteilung vornehmen: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Bis 30.06.2022 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften
In allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022
Selbst wenn es sich nach einer ziemlich langen Zeit anhört, sollten die betroffenen Unternehmen sobald wie möglich reagieren, um den drohenden Strafen zu entgehen.
Alle Informationen können Sie direkt beim Transparenzregister nachlesen.
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